| Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption |
| Die Verfassungsbeschwerde
des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen
Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter war erfolgreich. Die 1. Kammer
des Ersten Senats hob die angegriffenen Entscheidungen, mit denen die Einwilligung
des leiblichen Vaters in die Adoption ersetzt worden war, auf. Sie genügten
nicht den – auf dem Gleichheitssatz gründenden – verfassungsrechtlichen
Anforderungen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den Interessen
des Kindes und denen des Vaters.
Rechtlicher Hintergrund und
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Januar 1987 nichtehelich geborenen Sohnes. Er erkannte die Vaterschaft gleich nach der Geburt an. Zu dieser Zeit lebte er mit der Mutter des Kindes zusammen. 1989 trennte sich die Mutter von ihm und heiratete im Sommer 1990 ihren jetzigen Ehemann. Der letzte von der Kindesmutter gebilligte Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Sohn fand im Mai 1990 statt. Weitere Besuche wurden von der Mutter unterbunden. Nachdem der Ehemann der Kindesmutter die Adoption des Kindes beantragt hatte, ersetzte das Amtsgericht im Januar 2001 auf der Grundlage von § 1748 Abs. 4 BGB die Zustimmung des Beschwerdeführers in die Adoption. Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurden vom Landgericht und Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen genügen nicht diesen durch den Gleichheitssatz gebotenen Auslegungsmaßstäben. Die Fachgerichte haben im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Beschwerdeführers die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt. Sie haben sich auf die Feststellung beschränkt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind seit elf Jahren faktisch keine Vater-Kind-Beziehung mehr bestehe. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Zeit mit dem Kind zusammengelebt und seine Elternverantwortlichkeit wahrgenommen hat. Die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, welche Gründe den Vater an der Aufrechterhaltung eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses gehindert haben, haben die Gerichte ersichtlich nicht vorgenommen. BVerfG - Az: 1 BvR 1444/01 Quelle: PM des BVerfG |