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Vaterschaftsanfechtungsklage wegen anonymen Telefonanruf und heimlichen DNA-Test
Ein anonymer Telefonanruf in welchem dem Anfechtenden ohne Benennung von Gründen mitgeteilt wird, nicht der Vater des Kindes zu sein, kann nicht den für eine Vaterschaftsanfechtungsklage erforderlichen Anfangsverdacht begründen.
Ein heimlicher DNA-Test kann die Anfechtung ebenso wenig begründen, da die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Kindes der gerichtlichen Verwertbarkeit des Gutachtens entgegensteht.

BGH, 12.12.2007 - Az: XII ZR 173/04