| Vaterschaftsanfechtungsklage wegen anonymen Telefonanruf und heimlichen DNA-Test |
| Ein anonymer Telefonanruf
in welchem dem Anfechtenden ohne Benennung von Gründen mitgeteilt
wird, nicht der Vater des Kindes zu sein, kann nicht den für eine
Vaterschaftsanfechtungsklage erforderlichen Anfangsverdacht begründen.
Ein heimlicher DNA-Test kann die Anfechtung ebenso wenig begründen, da die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Kindes der gerichtlichen Verwertbarkeit des Gutachtens entgegensteht. BGH, 12.12.2007 - Az: XII ZR 173/04 |