Die Abstammung anerkannter Kinder unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie im Anerkennungszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Es ist unerheblich, ob der Anerkennende behauptet, aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Bedeutung seiner beurkundeten Erklärung nicht erkannt zu haben, wenn er selber von einer wirksamen Anerkennung ausgegangen ist. Dies ist dann anzunehmen,
Es ist unerheblich, ob der Anerkennende behauptet, aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Bedeutung seiner beurkundeten Erklärung nicht erkannt zu haben, wenn er selber von einer wirksamen Anerkennung ausgegangen ist. Dies ist dann anzunehmen,
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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