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Vaterschaftsanfechtung nicht erst nach zwei Jahren
Wurde der Anfechtende bereits kurz nach Geburt des Kindes erklärt, daß er nicht der Vater ist, so kann die Vaterschaft nicht mehrere Jahre später angefochten werden, da eine zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) besteht. Ein anderes gilt nur dann, wenn es dem Anfechtenden gelingt, einen Beweis für die Fristeinhaltung zu erbringen. Vorliegend konnte die Kindesmutter jedoch glaubhaft machen, den Anfechtenden über die Nicht-Vaterschaft informiert zu haben.

AG Sondershausen, 13.12.2006 - Az: 2 F 223/06