| Vaterschaftsanfechtung nicht erst nach zwei Jahren |
| Wurde der Anfechtende bereits
kurz nach Geburt des Kindes erklärt, daß er nicht der Vater
ist, so kann die Vaterschaft nicht mehrere Jahre später angefochten
werden, da eine zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) besteht.
Ein anderes gilt nur dann, wenn es dem Anfechtenden gelingt, einen Beweis
für die Fristeinhaltung zu erbringen. Vorliegend konnte die Kindesmutter
jedoch glaubhaft machen, den Anfechtenden über die Nicht-Vaterschaft
informiert zu haben.
AG Sondershausen, 13.12.2006 - Az: 2 F 223/06 |