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Vaterschaftsanfechtungsfrist - Kein Schutz vor Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt
Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.

BGH, 26.10.2006 - Az: III ZR 49/06