| Vaterschaftsanfechtungsfrist - Kein Schutz vor Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt |
| Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess
zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem
Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung
und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung
des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen
Vaters nicht gestützt werden.
BGH, 26.10.2006 - Az: III ZR 49/06 |