| Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar |
| Der Beschwerdeführer
ist im Juni 1998 in Hamburg geboren. Seine Mutter besitzt die albanische
Staatsangehörigkeit und war zum Zeitpunkt seiner Geburt mit einem
deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Mit rechtskräftigem
Urteil vom November 1999 stellte das Amtsgericht auf die Vaterschaftsanfechtungsklage
des Ehemannes hin fest, dass der Beschwerdeführer nicht von ihm abstammt.
Die Ehe wurde kurz darauf geschieden. In der Folgezeit zog die Behörde
den Kinderausweis des Beschwerdeführers ein, da er nicht mehr im Besitz
der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Die hiergegen erhobene Klage
auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit blieb vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem der Beschwerdeführer betroffen ist, stellt keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Diese Grenzen sind jedoch
hier nicht überschritten. Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit
im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung,
die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage
gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt.
Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen schließen allerdings einen durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus beeinträchtigt sein könnte, nicht aus. Es gibt jedoch keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht ausdrücklich bestimmt ist. BVerfG - Az: 2 BvR 696/04 Quelle PM des BVerfG |