Im vorliegenden Fall wollte ein Scheinvater auf dem Klagewege den Namen des tatsächlichen Vaters von seiner geschiedenen Ehefrau erfahren, um von diesem Ersatz seiner Unterhaltsleistungen zu verlangen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da ein Auskunftsanspruch nur dem Kind gegenüber seiner Mutter zusteht.
LG Heilbronn, 10.06.2004 - Az: 3 T 5/04 II
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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