Gegen den Willen des leiblichen Vaters kann ein neuer Ehegatte ein Kind aus erster Ehe nicht ohne weiteres adoptieren. Im zu entscheidenden Fall wurde die Klage einer Mutter auf Adoption ihres 13 Jahre alten Sohnes mit dem neuen Ehemann abgelehnt. Der leibliche Vater hatte sich zwar seit drei Jahren nachweislich nicht um den Sohn gekümmert, das Gericht sah als Grund hierfür jedoch in erster Linie die Weigerung der Mutter, den Kontakt mit dem früheren Partner aufrechtzuerhalten, an. Das Fernhalten des leiblichen Vaters entspricht somit dem Wunsch der Mutter. Als Grund hierfür wurde vorgebracht, daß der Junge panische Angst vor seinem leiblichen Vater habe. Der Grund für die Furcht wurde vom Gericht nicht geprüft. Der Stiefvater, der dem Jungen ein intaktes Umfeld bietet, kann anstelle einer Adoption dem Jungen seinen Namen auch durch einen entsprechenden Antrag verleihen.
BayObLG - Az: 1ZBR 36/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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