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Exhumierung ist zulässig
Im Abstammungsprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (d. h., das Gericht ist bei der Erforschung der Wahrheit nicht an die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und an die von ihnen angebotenen Beweismittel gebunden), muss erforderlichenfalls auch eine Gewebeprobe eines Verstorbenen, gegebenenfalls nach Exhumierung, untersucht werden.

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2000 - 14 UF 130/00.
Quelle: FamRZ 2001, 930.