| Exhumierung ist zulässig |
| Im Abstammungsprozess, in
dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (d. h., das Gericht ist bei der Erforschung
der Wahrheit nicht an die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und
an die von ihnen angebotenen Beweismittel gebunden), muss erforderlichenfalls
auch eine Gewebeprobe eines Verstorbenen, gegebenenfalls nach Exhumierung,
untersucht werden.
OLG Köln, Beschluss
vom 11.12.2000 - 14 UF 130/00.
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