Die Verpflichtung der Mutter, ihrem nicht ehelichen Kind Auskunft über die als Erzeuger in Betracht kommenden Männer zu erteilen, kann durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO vollstreckt werden.
Im Vorprozess hatte die nicht ehelich geborene Tochter ihre Mutter verklagt, ihr Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift des leiblichen Vaters zu erteilen. Die Klage war schließlich nach mehreren Instanzen mit der Maßgabe erfolgreich, dass die Mutter verurteilt wurde, der Tochter Auskunft über die vollständigen Vor- und Familiennamen und die letzten ihr bekannten Adressen der Männer zu erteilen, mit denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Trotz Verurteilung weigerte die Mutter sich nach wie vor, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Auf Antrag der Tochter setzte das zuständige Amtsgericht zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 DM fest. Diesen Beschluss hält das OLG Hamm für rechtmäßig.
Im Vorprozess hatte die nicht ehelich geborene Tochter ihre Mutter verklagt, ihr Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift des leiblichen Vaters zu erteilen. Die Klage war schließlich nach mehreren Instanzen mit der Maßgabe erfolgreich, dass die Mutter verurteilt wurde, der Tochter Auskunft über die vollständigen Vor- und Familiennamen und die letzten ihr bekannten Adressen der Männer zu erteilen, mit denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Trotz Verurteilung weigerte die Mutter sich nach wie vor, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Auf Antrag der Tochter setzte das zuständige Amtsgericht zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 DM fest. Diesen Beschluss hält das OLG Hamm für rechtmäßig.
OLG Hamm, 16.01.2001 - Az: 14 W 129/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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