Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tritt die öffentliche Hand unter bestimmten Voraussetzungen mit der Zahlung von Kindesunterhalt in Vorlage, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unvollständig Unterhalt zahlt.
Die auszahlende Stelle kann den verauslagten Betrag unter bestimmten Voraussetzungen sodann beim Unterhaltsschuldner wieder einfordern.