Grundsätzliches
Der
regelmäßige monatliche Unterhaltsbedarf von Minderjährigen
wird von den Familiengerichten bundesweit der Düsseldorfer Tabelle
entnommen, wobei die Oberlandesgerichte für ihre jeweiligen Bezirke
Richtlinien zur Anwendung dieser Tabelle erlassen haben, deren Einzelheiten
differieren.
Für
die neuen Bundesländer sind die Tabellenwerte teilweise niedriger
als für die alten Länder.
Die
Sätze der Tabelle decken den gesamten Bedarf ab. Sie gehen davon aus,
dass das unterhaltsberechtigte Kind beim betreuenden Elternteil wohnt,
so dass kein Abzug für Wohnbedarf vorgenommen werden kann. Ferner
unterstellt die Tabelle, dass das Kind bei einem der beiden Elternteile
ohne zusätzliche Kosten krankenversichert ist. Ist dies nicht der
Fall, kommen die Kosten der Krankenversicherung zu den Tabellensätzen
hinzu. Auch Taschengeld, Aufwendungen für Spielzeug, Bücher,
der Besuch sportlicher und kultureller Veranstaltungen, gehört im
allgemeinen zu dem durch die Tabellensätzen abgedeckten allgemeinen
Unterhaltsbedarf.
Die
Tabellensätzen umfassen aber nicht etwaigen Mehrbedarf und auch nicht
etwaigen Sonderbedarf.