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Wo endet die Leistungsfähigkeit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils?
Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Dabei gelten für Unterhaltsansprüche minderjähriger und gleichgestellte (s.o.) Kinder besondere, gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen verschärfte Voraussetzungen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den angemessenen Unterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen.
Dazu gehört, dass er seine Verdienstmöglichkeiten ausschöpfen muss, auch wenn damit ein Wohnsitzwechsel oder die Annahme einer nicht seiner Berufsausbildung entsprechenden Arbeitsstelle verbunden ist. Auch etwa vorhandenes Vermögen muss eingesetzt werden; Schulden werden nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Unrentable selbstständige Tätigkeiten müssen aufgegeben werden. Hält sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an diese Vorgaben nicht, wird zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Kindes als Einkommen des Unterhaltspflichtigen von dem Betrag ausgegangen, den er bei einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft verdienen könnte. Der eigene Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist auf das absolut Notwendige beschränkt.