Wo
endet die Leistungsfähigkeit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils?
Unterhaltspflichtig
ist nur, wer leistungsfähig ist. Dabei gelten für Unterhaltsansprüche
minderjähriger und gleichgestellte (s.o.) Kinder besondere, gegenüber
anderen Unterhaltsansprüchen verschärfte Voraussetzungen. Der
barunterhaltspflichtige Elternteil muss alle verfügbaren Mittel einsetzen,
um den angemessenen Unterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen.
Dazu
gehört, dass er seine Verdienstmöglichkeiten ausschöpfen
muss, auch wenn damit ein Wohnsitzwechsel oder die Annahme einer nicht
seiner Berufsausbildung entsprechenden Arbeitsstelle verbunden ist. Auch
etwa vorhandenes Vermögen muss eingesetzt werden; Schulden werden
nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Unrentable selbstständige
Tätigkeiten müssen aufgegeben werden. Hält sich der barunterhaltspflichtige
Elternteil an diese Vorgaben nicht, wird zu Gunsten des unterhaltsberechtigten
Kindes als Einkommen des Unterhaltspflichtigen von dem Betrag ausgegangen,
den er bei einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft verdienen könnte.
Der eigene Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist auf das
absolut Notwendige beschränkt.