Wie
wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Das
vom Staat bezahlte Kindergeld soll die erhöhten Belastungen, die mit
der Erziehung von Kindern für die Eltern entstehen, teilweise ausgleichen.
Es soll im Endeffekt sowohl dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als
auch dem, der das Kind betreut, gleichmäßig zugute kommen.
Das
Kindergeld wird vorrangig an den Elternteil ausbezahlt, in dessen Haushalt
das Kind lebt (§
3 BKKG) und betreut wird. Damit auch der barunterhaltspflichtige Elternteil
durch das Kindergeld entlastet wird, wird die Hälfte des Kindergeldes,
das für ein Kind bezogen wird, auf den Barunterhalt angerechnet. Sind
mehrere Kinder vorhanden, so kommt es auf die Höhe des Kindergeldes
für das jeweilige Kind und dessen Unterhalt an (§
1612b BGB). Dies bedeutet, dass zur Zeit für das erste, zweite
und dritte Kind jeweils die Hälfte von EUR 154,- also EUR 77,-, und
für das vierte und weitere Kinder die Hälfte von EUR 179,- also
EUR 89,50 vom Barunterhalt abgezogen werden. Erhöht sich das Kindergeld
für ein Kind nur deshalb, weil im Haushalt auch Kinder aus anderen
Verbindungen des betreuenden Elternteils leben, so nimmt der barunterhaltspflichtige
Elternteil an diesem sog. „Zählkindervorteil“ nicht teil. Sind beide
Eltern barunterhaltspflichtig, etwa bei einem volljährigen Kind, wird
das Kindergeld in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet, für
den Rest müssen die Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
aufkommen.