Unterhalt
für die Mutter
Der
Unterhaltsanspruch der Mutter beruht auf §
1615l BGB. Danach hat der Vater eines nicht ehelichen Kindes der Mutter
für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt
des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Wenn
die Mutter anschließend wegen der Erziehung und Pflege des Kindes
nicht erwerbstätig sein kann, setzt sich diese Unterhaltspflicht über
einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes fort. Von dieser
Sachlage ist in der Regel auszugehen. Selbst nach Ablauf dieser drei Jahre
kann aber noch ein Unterhaltsanspruch bestehen, „solange und soweit dies
der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes
und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen“.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den Lebensverhältnissen
der Mutter und damit in der Regel an ihrem Einkommen vor der Geburt des
Kindes. Den Mindestbedarf setzen die Gerichte i.a. mit 770 € monatlich
an, den Selbstbehalt des Vaters auf 1.000 €.
Entsprechendes
gilt umgekehrt, wenn der Vater das Kind betreut.