Kindesunterhalt
Der
Anspruch des Kindes auf Unterhalt beruht auf §
1601 BGB. Unterhaltspflichtig sind beide Elternteile gleichermaßen.
Wenn das Kind aber von der Mutter betreut und erzogen wird, erfüllt
diese dadurch ihre Unterhaltspflicht (so genannter Betreuungsunterhalt)
; für den Barunterhalt ist dann der Vater allein zuständig (§
1606 Abs. 3 BGB). Die Höhe des Unterhalts wird bundesweit der
Düsseldorfer
Tabelle entnommen. Die Unterhaltshöhe richtet sich einmal nach
dem Alter des Kindes und zum anderen nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen
des Unterhaltspflichtigen. Unterhaltsrelevant ist bei einem Arbeitnehmer
grundsätzlich das Einkommen, das er nach Abzug der Steuern und der
Anteile zu den Sozialversicherungen während der vergangenen zwölf
Monate im Monatsdurchschnitt erhalten hat. Berücksichtigt werden sowohl
fixe als auch variable Gehaltsbestandteile. Vom Nettoeinkommen werden notwendige
berufliche Aufwendungen abgezogen, die meist mit fünf Prozent pauschaliert
werden können. Ob weitere Abzüge etwa für Schuldendienst
möglich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.