Wie
sieht es beim Kindesunterhalt aus, wenn die Eltern getrennt leben oder
geschieden sind?
Was
versteht man unter den Begriffen "Barunterhalt" und "Betreuungsunterhalt"?
Leben
die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist es für die Unterhaltsleistung
wesentlich, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Dies gilt auch in den
Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht.
Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind besteht nämlich
aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt Unter diesen fallen die Betreuung,
tatsächliche Versorgung und Erziehung des Kindes, während mit
dem Barunterhalt der gesamte finanzielle Aufwand für das Kind abzudecken
ist.
Beide
Unterhaltsarten sind als gleichwertig zu betrachten. Der Elternteil, der
das Kind versorgt und betreut, erfüllt also dadurch seine Unterhaltspflicht
in der Regel; die materiellen Bedürfnisse des Kindes müssen durch
den Barunterhalt des anderen Elternteil sicher gestellt werden (§
1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn
die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht. Wird ein Kind von den
getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gemeinsam versorgt, sind auch
beide zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Dagegen wird der Barunterhalt
eines Elternteils nicht eingeschränkt, wenn er sein Kind, das regelmäßig
beim anderen Elternteil lebt, nur im Rahmen des ihm zustehenden Umgangsrechts
betreut.