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Wie sieht es beim Kindesunterhalt aus, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind?
Was versteht man unter den Begriffen "Barunterhalt" und "Betreuungsunterhalt"?
Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist es für die Unterhaltsleistung wesentlich, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht. Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind besteht nämlich aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt Unter diesen fallen die Betreuung, tatsächliche Versorgung und Erziehung des Kindes, während mit dem Barunterhalt der gesamte finanzielle Aufwand für das Kind abzudecken ist.
Beide Unterhaltsarten sind als gleichwertig zu betrachten. Der Elternteil, der das Kind versorgt und betreut, erfüllt also dadurch seine Unterhaltspflicht in der Regel; die materiellen Bedürfnisse des Kindes müssen durch den Barunterhalt des anderen Elternteil sicher gestellt werden (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht. Wird ein Kind von den getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gemeinsam versorgt, sind auch beide zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Dagegen wird der Barunterhalt eines Elternteils nicht eingeschränkt, wenn er sein Kind, das regelmäßig beim anderen Elternteil lebt, nur im Rahmen des ihm zustehenden Umgangsrechts betreut.