Nicht nur Eltern sind Ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet - die Verpflichtung betrifft Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), somit sind auch Kinder Ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Oftmals ist es jedoch nicht der Fall, dass die Eltern selbst von Ihren Kindern Unterhalt fordern, sondern die für Sozialleistungen zuständige Behörden.
Beziehen die Eltern Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege gem. SGB XII), so gehen nämlich eventuell bestehende Unterhaltsansprüche die die Eltern gegen Ihre Kinder haben auf den Leistungsträger über (§ 94 SGB XII). Diese machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch:
Es wird zuerst der Auskunftsanspruch geltend gemacht, damit überprüft werden kann, ob eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach besteht. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens kann grundsätzlich Unterhalt verlangt werden. Ein bestimmter Betrag muss in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden. Es genügt, dass das Kind bzw. die Kinder über die Leistungserbringung durch den Leistungsträger sowie die Überleitung der Unterhaltsansprüche in Kenntnis gesetzt werden. Für Zeiträume vor dem Auskunftsverlangen kann kein Unterhalt gefordert werden.
Die Betroffenen müssen nun Ihrer Auskunftspflicht nachkommen und die Behörde ermittelt auf Grundlage der Einkommensverhältnisse die Unterhaltsverpflichtung. Damit überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist es erforderlich, dass die Eltern unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und Vermögens bedürftig sind. Lebt ein Elternteil mit seinem Ehepartner oder einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen, so kann dies dazu führen, dass keine oder eine verminderte Bedürftigkeit besteht.
Gibt es mehrere Kinder, so sind die Einkommensverhältnisse und Haftungsanteile der Geschwister vom Leistungsträger darzulegen, da alle Kinder anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen unterhaltspflichtig sind. Fehlt diese Darstellung, so kann ein Unterhaltsanspruch nicht schlüssig begründet werden. Eine Zahlungsverpflichtung besteht in diesem Fall nicht.
Nach Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit gilt es, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu überprüfen. Zum Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren Eltern besagt die Düsseldorfer Tabelle 2026: Der Selbstbehalt beträgt mindestens 2.650 Euro monatlich (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete). Darüber hinausgehendes Einkommen wird nicht voll abgeschöpft. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben zusätzlich 70 % des Einkommens, das den Selbstbehalt übersteigt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 2.120 Euro (inkl. 800 Euro Warmmiete).
Beziehen die Eltern Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege gem. SGB XII), so gehen nämlich eventuell bestehende Unterhaltsansprüche die die Eltern gegen Ihre Kinder haben auf den Leistungsträger über (§ 94 SGB XII). Diese machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch:
Es wird zuerst der Auskunftsanspruch geltend gemacht, damit überprüft werden kann, ob eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach besteht. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens kann grundsätzlich Unterhalt verlangt werden. Ein bestimmter Betrag muss in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden. Es genügt, dass das Kind bzw. die Kinder über die Leistungserbringung durch den Leistungsträger sowie die Überleitung der Unterhaltsansprüche in Kenntnis gesetzt werden. Für Zeiträume vor dem Auskunftsverlangen kann kein Unterhalt gefordert werden.
Die Betroffenen müssen nun Ihrer Auskunftspflicht nachkommen und die Behörde ermittelt auf Grundlage der Einkommensverhältnisse die Unterhaltsverpflichtung. Damit überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist es erforderlich, dass die Eltern unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und Vermögens bedürftig sind. Lebt ein Elternteil mit seinem Ehepartner oder einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen, so kann dies dazu führen, dass keine oder eine verminderte Bedürftigkeit besteht.
Gibt es mehrere Kinder, so sind die Einkommensverhältnisse und Haftungsanteile der Geschwister vom Leistungsträger darzulegen, da alle Kinder anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen unterhaltspflichtig sind. Fehlt diese Darstellung, so kann ein Unterhaltsanspruch nicht schlüssig begründet werden. Eine Zahlungsverpflichtung besteht in diesem Fall nicht.
Nach Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit gilt es, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu überprüfen. Zum Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren Eltern besagt die Düsseldorfer Tabelle 2026: Der Selbstbehalt beträgt mindestens 2.650 Euro monatlich (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete). Darüber hinausgehendes Einkommen wird nicht voll abgeschöpft. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben zusätzlich 70 % des Einkommens, das den Selbstbehalt übersteigt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 2.120 Euro (inkl. 800 Euro Warmmiete).
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Kinder sind zwar gesetzlich unterhaltspflichtig, jedoch werden sie seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt.
Gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der monatliche Selbstbehalt mindestens 2.650 Euro inklusive 1.000 Euro Warmmiete. Übersteigendes Einkommen wird nur anteilig (zu 70 %) für den Unterhalt herangezogen.
Liegt das Einkommen über der 100.000-Euro-Grenze, kann das Vermögen unter Umständen relevant werden. Jedoch steht unterhaltspflichtigen Kindern ein geschütztes Altersvorsorgevermögen zu (vgl. BGH, 30.08.2006 - Az: XII ZR 98/04).
Ja, bei Verarmung des Schenkers kann das Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern. Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze gilt hierbei nicht als Schutz (vgl. BGH, 16.04.2024 - Az: X ZR 14/23).
Ja, nach § 1611 BGB kann eine Verwirkung vorliegen, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht verletzt, sich schwere Verfehlungen geleistet hat oder den Kontakt zum Kind grundlos abgebrochen hat.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


