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Was ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle reicht?
Dem Unterhaltspflichtigen steht in jedem Fall ein Selbstbehalt für seinen notwendigen Bedarf zu. Dieser beträgt, wenn Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu erfüllen sind, derzeit EUR 900 - bzw. EUR 770,-- je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Können daneben die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten – minderjährige Kinder, derzeitiger und früherer Ehegatte, volljährige Kinder, sonstige unterhaltsberechtigte Verwandte – nicht vollständig befriedigt werden, spricht man von einem Mangelfall. Bei der Verteilung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mittel kommt es auf die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an (§ 1609 BGB. Minderjährige und diesen gleichgestellte volljährige Kinder gehen allen übrigen Unterhaltsberechtigten vor, wobei zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern nicht unterschieden wird. Im übrigen kann die Rangfolge  im Einzelfall außerordentlich kompliziert sein. Die in der Rangfolge vorne stehenden Unterhaltsberechtigten werden vor solchen bedient, die ihnen im Rang nachgehen. Reicht die Verteilungsmasse bei gleichem Rang nicht aus, muss der Unterhalt anteilig bezahlt werden.