Was
ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle reicht?
Dem
Unterhaltspflichtigen steht in jedem Fall ein Selbstbehalt für seinen
notwendigen Bedarf zu. Dieser beträgt, wenn Unterhaltsansprüche
minderjähriger Kinder zu erfüllen sind, derzeit EUR 900 - bzw.
EUR 770,-- je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist
oder nicht.
Können
daneben die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten – minderjährige
Kinder, derzeitiger und früherer Ehegatte, volljährige Kinder,
sonstige unterhaltsberechtigte Verwandte – nicht vollständig befriedigt
werden, spricht man von einem Mangelfall. Bei der Verteilung des für
Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mittel kommt es auf die Rangfolge
der Unterhaltsberechtigten an (§
1609 BGB. Minderjährige und diesen gleichgestellte volljährige
Kinder gehen allen übrigen Unterhaltsberechtigten vor, wobei zwischen
ehelichen und nicht ehelichen Kindern nicht unterschieden wird. Im übrigen
kann die Rangfolge im Einzelfall außerordentlich kompliziert
sein. Die in der Rangfolge vorne stehenden Unterhaltsberechtigten werden
vor solchen bedient, die ihnen im Rang nachgehen. Reicht die Verteilungsmasse
bei gleichem Rang nicht aus, muss der Unterhalt anteilig bezahlt werden.