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Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle reicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem Unterhaltspflichtigen steht in jedem Fall ein Selbstbehalt für seinen notwendigen Bedarf zu.

Dieser beträgt, wenn Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu erfüllen sind, für das Jahr 2023 1.370 € - bzw. 1.120 € je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Können daneben die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten - minderjährige Kinder, derzeitiger und früherer Ehegatte, volljährige Kinder, sonstige unterhaltsberechtigte Verwandte - nicht vollständig befriedigt werden, spricht man von einem Mangelfall.

Bei der Verteilung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mittel kommt es in diesem Fall auf die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an (§ 1609 BGB):

Minderjährige und diesen gleichgestellte volljährige Kinder gehen allen übrigen Unterhaltsberechtigten vor, wobei zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern nicht unterschieden wird.

Im übrigen kann die Rangfolge im Einzelfall außerordentlich kompliziert sein. Die in der Rangfolge vorne stehenden Unterhaltsberechtigten werden vor solchen bedient, die ihnen im Rang nachgehen. Reicht die Verteilungsmasse bei gleichem Rang nicht aus, muss der Unterhalt anteilig bezahlt werden.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Von einem Mangelfall spricht man, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts nicht ausreicht, um sämtliche Unterhaltsansprüche – etwa von Kindern oder Ehegatten – vollständig zu bedienen.
Der notwendige Selbstbehalt dient der Sicherung des eigenen Bedarfs. Für das Jahr 2023 lag dieser bei minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern je nach Erwerbsstatus des Unterhaltspflichtigen bei 1.370 € für Erwerbstätige bzw. 1.120 € für Nichterwerbstätige.
Die Verteilung der verfügbaren Mittel erfolgt nach der gesetzlichen Rangfolge gemäß § 1609 BGB. Minderjährige sowie ihnen gleichgestellte volljährige Kinder haben hierbei stets Vorrang vor allen übrigen Unterhaltsberechtigten.
Wenn die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Verteilungsmasse nicht ausreicht, um alle Berechtigten desselben Rangs vollständig zu befriedigen, muss der Unterhalt anteilig gekürzt und entsprechend der verfügbaren Mittel gezahlt werden.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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