Die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches bedeutet, daß der Unterhaltsberechtigte, seinen Anspruch auf Unterhalt verliert. Der Unterhaltspflichtige kann den Einwand der Verwirkung gegenüber allen Unterhaltsansprüchen erheben. Voraussetzung der Verwirkung ist die Erfüllung eines Verwirkungstatbestandes und eine sich hieraus ergebende Unbilligkeit der Unterhaltsverpflichtung.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.