Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten stellt sich die Frage nach dem Taschengeld nicht, weil ein eventueller Unterhaltsanspruch den Gesamtbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll. Taschengeld ist der Betrag, mit dem der Empfänger seine persönlichen Bedürfnisse befriedigen und über den er frei verfügen kann.
Bei intakter Ehe, die als sogenannte Hausfrauenehe - oder natürlich auch Hausmannsehe - praktiziert wird, also so, dass nur ein Ehepartner erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt, gibt es über den Taschengeldanspruch des einkommenslosen Ehegatten im allgemeinen auch nur dann Streit, wenn Gläubiger dieses Ehegatten auf den Taschengeldanspruch im Wege der Pfändung zugreifen wollen. Meist handelt es sich um Unterhaltsgläubiger.Die typische Situation ist folgende:
Nach der Scheidung einer Ehe bleiben die Kinder beim Vater, der sie betreut. Die Mutter heiratet wieder. Aus dieser neuen Verbindung geht ein Kind hervor. Die Mutter kann deshalb nicht mehr, auch nicht in Teilzeit, erwerbstätig sein. Der zweite Ehemann verdient gut. Der erste Ehemann versucht, wenigstens einen Teil des für die Kinder benötigten Barunterhalts von der unterhaltspflichtigen Mutter zu bekommen.
Nach der Rechtsprechung hat die Mutter gegen ihren jetzigen Ehemann einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5% - 7% des bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes. Unter dem bereinigten Nettoeinkommen versteht man das Nettoeinkommen, das nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (Werbungskosten), des Kindesunterhalts und der Bedienung "berücksichtigungsfähiger Schulden" übrig bleibt. Reicht das Einkommen nur für den notwendigen Familienunterhalt, entfällt der Taschengeldanspruch.
Den Taschengeldanspruch können die unterhaltsberechtigten Kinder in voller Höhe für ihren Unterhalt beanspruchen. Sie müssen, wenn die Mutter nicht freiwillig zahlt, zunächst einen Vollstreckungstitel, normalerweise also ein Urteil gegen sie erreichen. Mit Hilfe dieses Titels können sie dann den Taschengeldanspruch mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfänden lassen. Das hat zur Folge, dass der Ehemann das Taschengeld nicht mehr an seine Ehefrau, also die Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder zahlen darf sondern an diese bzw. den Vater als betreuenden Elternteil zahlen muss (§1629 BGB).
Dasselbe gilt natürlich, wenn die Geschlechterrollen gegenüber dem obigen Beispiel vertauscht sind.In jüngerer Zeit ist auch mehrfach entschieden worden, dass verheiratete und nicht erwerbstätige Kinder, die ihren Eltern Unterhalt schulden, dafür ebenfalls den gegen den Ehegatten bestehende Taschengeldanspruch einsetzen müssen.
Mit dem Taschengeld, das dazu dient, persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, darf das Wirtschafts- oder Haushaltsgeld nicht verwechselt werden, das der verdienende Ehegatten dem anderen überlässt, um davon Ausgaben für Haushalt und Familie zu bestreiten. Auf dieses können Gläubiger des haushaltsführenden Ehegatten nicht zugreifen.