Wenn ein Unterhaltspflichtiger sowohl seinem früheren als auch dem neuen Ehegatten und darüber hinaus möglicherweise auch noch Kindern Unterhalt schuldet, reichen die ihm zur Verfügung stehenden unterhaltsrelevanten Mittel in den meisten Fällen nicht aus, um sowohl seinen eigenen angemessenen Unterhalt als auch den aller Unterhaltsberechtigten zu finanzieren. Damit ergeben sich komplizierte Probleme der Rangfolge.
Der frühere Ehegatten ging dem neuen Ehegatten jedenfalls dann vor, wenn er ein aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind zu betreuen hatte oder wenn diese Ehe von langer Dauer war, wobei die Zeit der Betreuung eines aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindes wie Ehezeit behandelt wurde. Als lang in diesem Sinn wurde dabei eine Ehezeit zuzüglich Erziehungszeiten von 10 bis 15 Jahren angesehen. Diese Bevorzugung des früheren Ehegatten wurde mit der Überlegung gerechtfertigt, dass der neue Ehegatte bei der Eheschließung wusste, dass sein Ehepartner mit Unterhaltsansprüchen belastet ist.
Bei begrenzten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen führte diese Rechtslage häufig dazu, dass ein so genannter Mangelfall vorlag und der neue Ehegatte bei der " Verteilung " des unterhaltsrelevanten Einkommens ausfiel.Die Reform des Unterhaltsrechts hat die Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsberechtigter im Mangelfall wie folgt verändert (§ 1609 BGB):
Bis zu 31.12.2007 galten - vereinfacht - noch folgende Grundsätze:
Minderjährige Kinder - ohne Unterschied zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern - standen dem früheren und dem gegenwärtigen Ehegatten im Unterhaltsrang gleich (§ 1609 Abs. 2 BGB).Der frühere Ehegatten ging dem neuen Ehegatten jedenfalls dann vor, wenn er ein aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind zu betreuen hatte oder wenn diese Ehe von langer Dauer war, wobei die Zeit der Betreuung eines aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindes wie Ehezeit behandelt wurde. Als lang in diesem Sinn wurde dabei eine Ehezeit zuzüglich Erziehungszeiten von 10 bis 15 Jahren angesehen. Diese Bevorzugung des früheren Ehegatten wurde mit der Überlegung gerechtfertigt, dass der neue Ehegatte bei der Eheschließung wusste, dass sein Ehepartner mit Unterhaltsansprüchen belastet ist.
Bei begrenzten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen führte diese Rechtslage häufig dazu, dass ein so genannter Mangelfall vorlag und der neue Ehegatte bei der " Verteilung " des unterhaltsrelevanten Einkommens ausfiel.
Die Reform des Unterhaltsrechts hat die Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsberechtigter im Mangelfall wie folgt verändert (§ 1609 BGB):
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Gemäß § 1609 BGB haben minderjährige, unverheiratete Kinder sowie privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, in allgemeiner Schulausbildung, im Haushalt lebend, unverheiratet) Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.
An zweiter Stelle nach den Kindern stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Die Unterhaltsrechtsreform hat die Rangverhältnisse neu strukturiert. Während früher geschiedene Ehegatten unter Umständen neuen Ehegatten vorgezogen wurden, gibt es heute eine klare Priorisierung zugunsten unterhaltsberechtigter Kinder, unabhängig von deren Herkunft.
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