Allgemeines
Wenn
sich ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatten wieder verheiratet,
verliert er seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch (§
1586 BGB). Auch die Auflösung der neuen Ehe führt nur ausnahmsweise
zum Wiederaufleben dieses Unterhaltsanspruchs,
wenn der Ehegatten ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu
erziehen hat (§
1586a Abs. 1 BGB).
Demgegenüber
bleibt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestehen, wenn
dessen unterhaltspflichtiger früheren Ehegatten wieder heiratet. Da
allerdings mit der neuen Ehe im allgemeinen auch wesentliche wirtschaftliche
Folgen für den Unterhaltspflichtigen verbunden sind, ergeben sich
in diesen Fällen Probleme bei der Festlegung der Unterhaltshöhe.
Dies ist verstärkt dann der Fall, wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgehen
und der neue Ehegatte deshalb oder aus anderen Gründen zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sondern ebenfalls auf Unterhalt
angewiesen ist.