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Allgemeines
Wenn sich ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatten wieder verheiratet, verliert er seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch (§ 1586 BGB). Auch die Auflösung der neuen Ehe führt nur ausnahmsweise zum Wiederaufleben dieses Unterhaltsanspruchs, wenn der Ehegatten ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat (§ 1586a Abs. 1 BGB).
Demgegenüber bleibt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestehen, wenn dessen unterhaltspflichtiger früheren Ehegatten wieder heiratet. Da allerdings mit der neuen Ehe im allgemeinen auch wesentliche wirtschaftliche Folgen für den Unterhaltspflichtigen verbunden sind, ergeben sich in diesen Fällen Probleme bei der Festlegung der Unterhaltshöhe. Dies ist verstärkt dann der Fall, wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgehen und der neue Ehegatte deshalb oder aus anderen Gründen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sondern ebenfalls auf Unterhalt angewiesen ist.