Zunächst muss dem Grunde nach einer der oben genannten Unterhaltsansprüche zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Auskunftspflichtigen bestehen. Wer also etwa zulässigerweise auf Unterhalt verzichtet hat, hat anschließend auch keinen Auskunftsanspruch mehr. Ein Auskunftsanspruch besteht beispielsweiseUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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