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Sonstige Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
Zunächst muss dem Grunde nach einer der oben genannten Unterhaltsansprüche zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Auskunftspflichtigen bestehen. Wer also etwa zulässigerweise auf Unterhalt verzichtet hat, hat anschließend auch keinen Auskunftsanspruch mehr. Ein Auskunftsanspruch besteht beispielsweise

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