Allgemeines
Gesetzliche
Unterhaltsansprüche sind in ihrer Höhe durchweg vom Einkommen
und Vermögen sowohl des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltspflichtigen
abhängig. Um einen Unterhaltsanspruch errechnen zu können, es
ist deshalb notwendig, die beiderseitigen Einkommens - und Vermögensverhältnisse
zu kennen. Das Gesetz gewährt daher entsprechende gegenseitige Auskunftsansprüche.
Dies gilt sowohl für Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kinder,
Großeltern und Enkel usw. (§
1605 BGB) als auch für Ehegatten während bestehender Ehe
(§
1361 Abs. 4 BGB) und nach einer etwaigen Scheidung (§
1580 BGB) und schließlich auch für den Vater eines nicht
ehelichen Kindes und dessen Mutter (§
1615l Abs. 3 BGB).