Wie
errechnet sich der Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Studenten?
Ein nicht mehr im Haushalt
lebender Student hat nach der neuen Düsseldorfer
Tabelle einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 600 EUR. Diesen müssen
die Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
unter sich aufteilen Bei deutlich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen
der Eltern wird von den Gerichten ein höherer Unterhaltsbedarf zugebilligt
(OLG Düsseldorf, FamRZ 99, 1452: Einkommen des Vaters 6459 DM netto).
Bei einem volljährigen Kind wird das Kindergeld in voller Höhe
auf den Unterhalt angerechnet.
Voraussetzung ist natürlich
die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen. Bei mangelnder
Leistungsfähigkeit gehen Ehegatten und minderjährige Kinder den
volljährigen Kindern gem. § 1609 BGB im Rang vor. Wenn die Unterhaltsansprüche
der vorrangig Berechtigten erfüllt sind, muss dem Unterhaltspflichtigen
gegenüber volljährigen studierenden Kindern ein Selbstbehalt
von mindestens 1000,- EUR verbleiben. Darin ist eine Warmmiete von 440,-
EUR enthalten.
Sog. Mangelfallberechnungen
sind sehr kompliziert und setzen die genaue Kenntnis der wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten voraus.
Eigenes Einkommen eines
Studenten aus Neben- bzw. Ferienarbeit wird auf den Unterhalt nicht angerechnet,
wenn es eine bestimmte, von den Familiengerichten nicht einheitlich veranschlagte
Höhe nicht überschreitet.
Einige Beispiele dazu:
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LG Hamburg, FamRZ 97, 1421:
Nach der Überschreitung der Regelstudienzeit sind Einkünfte des
Studenten unter Berücksichtigung der wechselseitigen wirtschaftlichen
Belange von Unterhaltsberechtigtem und -pflichtigem anzurechnen.
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Schlesw.Holst. OLG, FamRZ 96,
814: Regelmäßiges, neben dem Studium erzieltes Einkommen von
600 DM bleibt anrechnungsfrei.
-
OLG Hamm, FamRZ 94, 1279: Gelegentliche
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit werden nicht angerechnet.