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Wie errechnet sich der Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Studenten?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein nicht mehr im Haushalt lebender Student hat nach der Düsseldorfer Tabelle einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 990 € (einschließlich 440€ für Warmmiete). Diesen müssen die Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter sich aufteilen Bei deutlich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern wird von den Gerichten ein höherer Unterhaltsbedarf zugebilligt (OLG Düsseldorf, 30.10.1998 - Az: 3 WF 201/98).

Bei einem volljährigen Kind wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet.

Voraussetzung ist natürlich die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit gehen Ehegatten und minderjährige Kinder den volljährigen Kindern gemäß § 1609 BGB im Rang vor.

Wenn die Unterhaltsansprüche der vorrangig Berechtigten erfüllt sind, muss dem Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen studierenden Kindern ein Selbstbehalt von mindestens 1.750 € verbleiben. Darin ist eine Warmmiete von 860 € enthalten. Sogenannte
Mangelfallberechnungen sind sehr kompliziert und setzen die genaue Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten voraus.

Eigenes Einkommen eines Studenten aus Neben- bzw. Ferienarbeit wird auf den Unterhalt nicht angerechnet, wenn es eine bestimmte, von den Familiengerichten nicht einheitlich veranschlagte Höhe nicht überschreitet.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt der monatliche Bedarf für einen nicht im Elternhaus lebenden Studenten 990 Euro. Bei deutlich überdurchschnittlichem Einkommen der Eltern können Gerichte einen höheren Bedarf zubilligen (vgl. OLG Düsseldorf, 30.10.1998 - Az: 3 WF 201/98).
Ja, bei einem volljährigen Kind wird das Kindergeld in voller Höhe auf den festgestellten Unterhaltsbedarf angerechnet.
Nach Erfüllung vorrangiger Unterhaltsansprüche (z.B. für Ehegatten oder minderjährige Kinder gemäß § 1609 BGB) muss dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von mindestens 1.750 Euro verbleiben, in dem 860 Euro für Warmmiete enthalten sind.
Einkünfte aus Neben- oder Ferienjobs werden in der Regel nicht auf den Unterhalt angerechnet, sofern sie eine bestimmte, von Familiengerichten individuell bewertete Höhe nicht überschreiten.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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