Kann
verlangt werden, dass der Student bei den Eltern wohnt?
Die Eltern können bei
unverheirateten Kindern festlegen, auf welche Weise der Unterhalt gewährt
wird (§
1612 Abs. 2 BGB).
Sie können deshalb
auch bestimmen, dass ein Teil des Unterhalts durch Naturalversorgung des
Kindes im elterlichen Haushalt geleistet wird, um auf diese Weise Unterhaltskosten
zu sparen. Diese Bestimmung muss für den Unterhaltsberechtigten aber
zumutbar sind. Unzumutbar kann sie sein, wenn die Beziehungen zwischen
Eltern und Kind tiefgreifend gestört sind oder wenn das Kind täglich
mehrstündige Fahrten zum und vom Studienort in Kauf nehmen müsste.
Eine Bestimmung der Eltern kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes
"aus besonderen Gründen" ändern.