Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, dem Kind eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Er muss nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.
Volljährige Kinder haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung, Berufsausbildung oder einem Studium befinden oder krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können.
Auch die Berufsausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung muss vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden, sofern die Einrichtung und das Berufsziel seriös sind.
Es gibt keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Insbesondere mutet § 1610 Abs. 2 BGB den Eltern nicht zu, sich ggf. nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung etwa der Hochschulreife oder der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen.
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, so wird diese nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von 90 € (teilweise seit 2018 auch 100 €) für berufsbedingte Aufwendungen bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern dagegen in voller Höhe.
Der Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB besteht aus dem "Basisunterhalt" und den Ausbildungskosten.
Der "Basisunterhalt" lässt sich, gestaffelt nach den Einkommensverhältnissen der Eltern, aus der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Düsseldorfer Tabelle) entnehmen.Volljährige Kinder haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung, Berufsausbildung oder einem Studium befinden oder krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können.
Auch die Berufsausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung muss vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden, sofern die Einrichtung und das Berufsziel seriös sind.
Es gibt keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Insbesondere mutet § 1610 Abs. 2 BGB den Eltern nicht zu, sich ggf. nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung etwa der Hochschulreife oder der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen.
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, so wird diese nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von 90 € (teilweise seit 2018 auch 100 €) für berufsbedingte Aufwendungen bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern dagegen in voller Höhe.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Der Unterhaltsanspruch besteht gemäß § 1610 Abs. 2 BGB aus dem sogenannten Basisunterhalt, der sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern bemisst (Düsseldorfer Tabelle), sowie den tatsächlichen Ausbildungskosten.
Volljährige Kinder haben nur Anspruch, wenn sie sich in einer allgemeinen Schul-, Berufsausbildung oder einem Studium befinden und nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht; maßgeblich ist die Zumutbarkeit für die Eltern.
Ja, grundsätzlich müssen Eltern auch eine Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung finanzieren, sofern die Einrichtung sowie das angestrebte Berufsziel als seriös einzustufen sind.
Die Ausbildungsvergütung wird nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und einem Pauschalbetrag für berufsbedingte Aufwendungen angerechnet. Bei Minderjährigen erfolgt dies zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf.
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