Der Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB besteht aus dem "Basisunterhalt" und den Ausbildungskosten. Der "Basisunterhalt" lässt sich, gestaffelt nach den Einkommensverhältnissen der Eltern, aus der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Düsseldorfer Tabelle) entnehmen. Auch die Berufsausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung muss vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden, sofern die Einrichtung und das Berufsziel seriös sind.