Allgemeines
Gem. §
1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsbedarf eines Kindes " die Kosten
einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf ". Dabei liegt die Betonung
auf dem Wort " einem ". Grundsätzlich wird eine Berufsausbildung geschuldet,
die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den
beachtenswerten Neigungen des Kindes am ehesten entspricht und sich in
den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Ein Kind, dem die Eltern eine Berufsausbildung finanziert haben, kann also
im allgemeinen nicht verlangen, dass auch Unterhalt für eine Zweitausbildung
bezahlt wird.
Das Kind ist nämlich
nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr unterhaltsbedürftig und
kann, wenn es die Ausbildung zu einem weiteren Beruf anstrebt, auf das
eigene Einkommen verwiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungsreserven
des Kindes durch die erste Ausbildung nicht ausgeschöpft sind. Ebenso
ist es, wenn in dem erlernten Beruf angemessene Verdienstmöglichkeiten
fehlen. Eine Unterhaltspflicht für ein Studium besteht nur, wenn damit
im Sinne einer angemessener Vorbildung zum Beruf ein berufsqualifizierender
Abschluss erreicht werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 851).