Der Elternteil, der das Kind betreut, hat nur unter sehr engen Voraussetzungen daneben auch einen Teil des Barunterhalts zu leisten, z.B. dann, wenn sein Einkommen das des barunterhaltspflichtigen Elternteils wesentlich übersteigt oder wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist.
Für das Jahr 2026 geht man i.a. von einem monatlichen „Mindestselbstbehalt“ des barunterhaltspflichtige Elternteils gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder von 1.450 € bzw. 1.200 € aus, je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Für das Jahr 2026 geht man i.a. von einem monatlichen „Mindestselbstbehalt“ des barunterhaltspflichtige Elternteils gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder von 1.450 € bzw. 1.200 € aus, je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Grundsätzlich erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Eine zusätzliche Barunterhaltspflicht besteht nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei einem wesentlich höheren Einkommen oder einer fehlenden Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat gegenüber minderjährigen Kindern Anspruch auf einen Mindestselbstbehalt. Dieser liegt (Stand 2026) bei 1.450 Euro für Erwerbstätige bzw. 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige.
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