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Steuerklasse II wird abgeschafft, aber nur allmählich!

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Seit dem 1. Januar 2002 ist das Zweite Familienförderungsgesetz in Kraft. Danach wird der Haushaltsfreibetrag der Steuerklasse II nur noch Steuerpflichtigen gewährt, die schon im Steuerjahr 2001 Anspruch auf Abzug des Freibetrages hatten.

Entscheidend ist dabei, ob der Anspruch 2001 bestand, nicht jedoch, ob er tatsächlich geltend gemacht worden ist.

Neufälle können den Anspruch hingegen nicht mehr geltend machen: zum Beispiel Alleinstehende, die erst 2002 ein Kind bekommen oder Ehepaare, die sich in diesem Jahr trennen.

Hintergrund dieses Gesetzes ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1998: Das Gericht hat den Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, die steuerliche Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs für alle Eltern gleichermaßen neu zu regeln: und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Verfassungsrechtlicher Hintergrund: Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Grundgesetz. Der Haushaltsfreibetrag war bisher an die Steuerklasse II gekoppelt und wurde alleinerziehenden Müttern oder Vätern gewährt.

Auslaufen des Freibetrags bis 2005

Unklarheit bei Übertragung des Freibetrags
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, sie wird allmählich abgeschafft. Der Haushaltsfreibetrag wird seit dem 1. Januar 2002 nur noch denjenigen gewährt, die bereits im Steuerjahr 2001 einen entsprechenden Anspruch hatten.
Entscheidend ist, dass der Anspruch im Jahr 2001 bestand. Ob dieser Anspruch im Jahr 2001 tatsächlich steuerlich geltend gemacht wurde, ist für die Anwendung der Übergangsregelung zweitrangig.
Nein. Alleinstehende, die erst ab dem Jahr 2002 ein Kind bekommen haben, oder Ehepaare, die sich nach 2001 getrennt haben, können den Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag nicht mehr geltend machen.
Das Bundesverfassungsgericht forderte 1998 eine Neuregelung, da der Erziehungsbedarf für alle Eltern unabhängig vom Familienstand gleichermaßen steuerlich berücksichtigt werden muss, um den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zu gewährleisten.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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