Was
ist, wenn die Eltern – oder ein Elternteil – an der Ausübung der elterlichen
Sorge verhindert sind?
Die
elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er – z. B. wegen einer psychischen
Erkrankung – geschäftsunfähig ist (§
1673 Abs. 1 BGB). Sie ruht auch, wenn sie tatsächlich auf längere
Zeit nicht ausgeübt werden kann und das Familiengericht das Ruhen
feststellt (§
1674 BGB). Dies könnte etwa bei längerer Abwesenheit des
Elternteils mit unbekanntem oder nicht erreichbarem Aufenthalt der Fall
sein. In diesen Fällen übt , allerdings nur bei gemeinsamer Sorge,
der nicht verhinderte Elternteil die Sorge allein aus.
Ruht
die alleinige Sorge der Mutter eines nicht ehelichen Kindes auf unabsehbare
Zeit, kann das Familiengericht, wenn es dem Wohl des Kindes dient, die
Sorge auf den Vater übertragen.
Entsprechndes
gilt, wenn ein Elternteil bei einer unaufschiebbaren Handlung, möglicherweise
auch nur kurzzeitig tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen
verhindert ist.
Eine
gewisse Einschränkung der mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechtsstellung
besteht auch für einen noch nicht volljährigen Elternteil (§
1673 Abs. 2 BGB).