Wie
ist es, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind?
Sind
die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiraten, können
sie bei einem Notar oder dem Jugendamt (SGB VIII § 59) eine Sorgeerklärung
beurkunden lassen und erhalten dann ebenfalls die gemeinsame elterliche
Sorge (§
1626a BGB). Sie erhalten sie auch dann, wenn sie heiraten. Ansonsten
steht die elterliche Sorge für ein nicht eheliches Kind der Mutter
zu. Das Jugendamt wird in diesem Fall nur noch auf Antrag der Mutter in
den Bereichen „Vaterschaftsfeststellung“ und „Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“
als Beistand des Kindes tätig (§
1712 BGB). Die elterliche Sorge der Mutter wird dadurch nicht eingeschränkt
(§
1716 BGB).
Die
Beistandschaft endet, wenn die Mutter es schriftlich verlangt (§
1715 BGB) oder wenn die elterliche Sorge von den Eltern gemeinsam übernommen
worden ist. Leben die nicht miteinander verheirateten Eltern getrennt und
steht das Sorgerecht nur der Mutter zu, kann dem Vater auf seinen Antrag
und mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht ganz oder teilweise (z. B.
nur die Vermögenssorge) übertragen werden, wenn es dem Kindeswohl
dient. Ein späteres gemeinsames Sorgerecht bleibt im Einverständnis
beider Eltern möglich (§
1672 BGB).