Wem
steht die elterliche Sorge „im Normalfall“ zu?
Wenn
die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt miteinander verheiratet sind,
steht ihnen die elterliche Sorge von Anfang an gemeinsam zu (§
1626 BGB).
Entscheidungen
müssen gemeinsam getroffen werden. Können sich die Eltern über
einen einzelnen Punkt oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten
nicht einigen, kann das Familiengericht, wenn es dabei um wichtige Dinge
geht, die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber einem Elternteil
übertragen (§ 1628
BGB).