Wie
ist es, wenn die Ehe der Eltern geschieden wird?
Am
grundsätzlichen Vorrang des gemeinsamen Sorgerechts ändert sich
auch dann nichts, wenn die Ehe der Eltern geschieden wird. Handelt es sich
um eine einverständliche Scheidung nach einjährigem Getrenntleben,
muss der Scheidungsantrag entweder übereinstimmende Erklärungen
der Ehegatten enthalten, dass keine Sorgerechtsentscheidung erforderlich
ist (in diesem Fall bleibt es nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht)
oder aber einen Antrag des einen Ehegatten auf Übertragung des alleinigen
Sorgerechts und die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu (in diesem
Falle wird nach dem Wunsch der Eltern entschieden) (§ 630 ZPO). Allerdings
hat das Familiengericht die Möglichkeit, von dem Willen der Eltern
abzuweichen, wenn durch ihn eine Gefährdung des Kindeswohls eintreten
würde. Wenn das Familiengericht - ausnahmsweise - eine solche Entscheidung
beabsichtigt, muss es darüber - um Überraschungen für die
Eltern zu vermeiden - vorab, also vor der Scheidung, entscheiden (§
627 ZPO).
Sind
sich die Eltern nicht einig, wer das Sorgerecht nach der Scheidung bekommen
soll, muss das Familiengericht ebenfalls darüber entscheiden, wobei
das Kindeswohl die alleinige Richtschnur ist. Häufig wird für
eine solche streitige Entscheidung ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten
benötigt.
Steht
den geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, müssen
sie sich über grundsätzliche Fragen, die das Kind betreffen,
verständigen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens
kann dagegen der Elternteil, bei dem das Kind sich normalerweise aufhält,
allein entscheiden (§
1687 BGB). Zur Entscheidung über Angelegenheiten der tatsächlichen
Betreuung, die während eines Aufenthalts des Kindes beim anderen Elternteil,
etwa während eines Besuches, anfallen, ist dieser Elternteil zuständig.