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Wie ist es, wenn die Ehe der Eltern geschieden wird?
Am grundsätzlichen Vorrang des gemeinsamen Sorgerechts ändert sich auch dann nichts, wenn die Ehe der Eltern geschieden wird. Handelt es sich um eine einverständliche Scheidung nach einjährigem Getrenntleben, muss der Scheidungsantrag entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten enthalten, dass keine Sorgerechtsentscheidung erforderlich ist (in diesem Fall bleibt es nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht) oder aber einen Antrag des einen Ehegatten auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts und die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu (in diesem Falle wird nach dem Wunsch der Eltern entschieden) (§ 630 ZPO). Allerdings hat das Familiengericht die Möglichkeit, von dem Willen der Eltern abzuweichen, wenn durch ihn eine Gefährdung des Kindeswohls eintreten würde. Wenn das Familiengericht - ausnahmsweise - eine solche Entscheidung beabsichtigt, muss es darüber - um Überraschungen für die Eltern zu vermeiden - vorab, also vor der Scheidung, entscheiden (§ 627 ZPO).
Sind sich die Eltern nicht einig, wer das Sorgerecht nach der Scheidung bekommen soll, muss das Familiengericht ebenfalls darüber entscheiden, wobei das Kindeswohl die alleinige Richtschnur ist. Häufig wird für eine solche streitige Entscheidung ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten benötigt.
Steht den geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, müssen sie sich über grundsätzliche Fragen, die das Kind betreffen, verständigen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens kann dagegen der Elternteil, bei dem das Kind sich normalerweise aufhält, allein entscheiden (§ 1687 BGB). Zur Entscheidung über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die während eines Aufenthalts des Kindes beim anderen Elternteil, etwa während eines Besuches, anfallen, ist dieser Elternteil zuständig.