Wie
ist es, wenn die Eltern – oder ein Elternteil – das Wohl des Kindes gefährden?
Wird
das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes oder sein
Vermögen durch die Art und Weise, wie die Eltern oder ein Elternteil
die elterliche Sorge ausüben, gefährdet, trifft das Familiengericht
die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen, wenn die Eltern selbst
dazu nicht in der Lage sind oder nichts unternehmen wollen. Dabei ist es
unerheblich, ob die Eltern das Kind schuldhaft vernachlässigen oder
ob sie der Erziehungsaufgabe einfach nicht gewachsen sind. Möglich
ist auch, dass das Kind durch einen Dritten gefährdet wird und die
Eltern nichts unternehmen.
Das
Familiengericht muss auch ohne einen Antrag eingreifen, wenn es, etwa über
das Jugendamt oder Unbeteiligte von der Situation erfährt (§
1666 BGB).
Als
äußerste Maßnahme kann das Familiengericht, je nachdem,
von wem die Gefährdung des Kindes ausgeht, beiden Eltern oder einem
Elternteil das Sorgerecht entziehen. Im ersten Fall muss ein Vormund für
das Kind bestellt werden, der dann die Sorge ausübt, im zweiten Fall
geht die alleinige Sorge auf den anderen Elternteil über. Dies geschieht
automatisch, wenn bis zu der Entziehung beide Eltern Inhaber der elterlichen
Sorge waren. War diese aber zuvor vom Familiengericht - etwa bei
der Scheidung der Ehe – dem von der Entziehung betroffenen Elternteil allein
übertragen worden, prüft das Familiengericht, ob es mit dem Kindeswohl
vereinbar ist, die elterliche Sorge nunmehr auf den anderen Elternteil
zu übertragen. Ebenso wird verfahren, wenn die elterliche Sorge eines
nicht ehelichen Kindes zunächst allein der Mutter zugestanden hat
(§
1680 BGB).
Gelegentlich
ist es auch notwendig, nur die Sorge entweder für die Person oder
das Vermögen des Kindes zu entziehen. Auch hier geht die gesamte Sorge
auf den von der Entziehung nicht betroffenen Elternteil über; sind
beide Eltern betroffen, wird vom Familiengericht ein Pfleger bestellt.
Die
Trennung des Kindes von der elterlichen Familie – und die Unterbringung
des Kindes in Dauerpflege oder einem Heim – darf das Familiengericht nur
anordnen, wenn es keinerlei andere Mittel zur Gefahrenabwehr gibt, z. B.
beim Missbrauch des Kindes durch die Eltern oder einen Elternteil (§
1666a BGB).