Wie
und wann wirkt sich der Versorgungsausgleich aus?
Solange die beiden
geschiedenen Ehegatten noch keine Rente beziehen, sind die Auswirkungen
des Versorgungsausgleichs zunächst nicht spürbar, weil sie sich
lediglich auf den vorhandenen Rentenkonten auswirken. Anders ist es nur
dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Beiträge zur Begründung
einer Rentenanwartschaft auf dem Konto des anderen Ehegatten bei der gesetzlichen
Rentenversicherung zahlen muss (s. o.). Wird der ausgleichspflichtige Ehegatte
nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs rentenbezugsberechtigt,
so erhält er nur noch die durch den Versorgungsausgleich gekürzte
Rente. Eine bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs schon laufende
Rente oder Beamtenpension wird aber erst gekürzt, wenn auch der ausgleichsberechtigten
Ehegatte Rente bezieht.
Stirbt der ausgleichsberechtigten
Ehegatte, bevor er Rentenbezieher geworden ist oder hat er vor seinem Tod
nur geringfügige Rentenleistungen erhalten, so wird die Versorgung
des Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich ausnahmsweise
nicht gekürzt. Etwa an den Versorgungsträger zur Begründung
von Rentenanwartschaften gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
Eine Kürzung findet auch solange nicht statt, solange der Ausgleichsberechtigte
selbst noch keinen Rentenanspruch dafür aber einen Unterhaltsanspruch
gegen den Ausgleichspflichtigen hat.