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Wie und wann wirkt sich der Versorgungsausgleich aus?
Solange die beiden geschiedenen Ehegatten noch keine Rente beziehen, sind die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zunächst nicht spürbar, weil sie sich lediglich auf den vorhandenen Rentenkonten auswirken. Anders ist es nur dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft auf dem Konto des anderen Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss (s. o.). Wird der ausgleichspflichtige Ehegatte nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs  rentenbezugsberechtigt, so erhält er nur noch die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente. Eine bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs schon laufende Rente oder Beamtenpension wird aber erst gekürzt, wenn auch der ausgleichsberechtigten Ehegatte Rente bezieht.
Stirbt der ausgleichsberechtigten Ehegatte, bevor er Rentenbezieher geworden ist oder hat er vor seinem Tod nur geringfügige Rentenleistungen erhalten, so wird die Versorgung des Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht gekürzt. Etwa an den Versorgungsträger zur Begründung von Rentenanwartschaften gezahlte Beiträge werden zurückerstattet. Eine Kürzung findet auch solange nicht statt, solange der Ausgleichsberechtigte selbst noch keinen Rentenanspruch dafür aber einen Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen hat.