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Welche Stichtage gelten für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich?
Gem. § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ehezeit für den Versorgungsausgleich die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum Ende des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Der Stichtag für den Versorgungsausgleich wird also dadurch fixiert,

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