Was
versteht man unter dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich?
Der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich findet dann statt, wenn der öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich nicht möglich ist.
Dies kann dann der Fall
sein, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung so hoch ist, dass
es durch Kürzung der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr ausgeglichen werden kann und
auch eine Beitragszahlung für den Ausgleichspflichtigen nicht zumutbar
ist.
Der andere Hauptanwendungsfall
ist der, dass eine Aussicht auf Versorgung noch verfallbar ist, d. h.,
dass im Zeitpunkt des Ehezeitendes noch keine gefestigte Anwartschaft auf
die Versorgungsleistung besteht. Dies ist insbesondere bei der betrieblichen
Altersversorgung dann der Fall, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Unverfallbarkeit - etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder
das Lebensalter - noch nicht erfüllt sind.
Auch das Familiengericht
kann in bestimmten Fällen anstelle des öffentlichrechtlichen
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anordnen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
wird nicht zusammen mit der Scheidung durchgeführt sondern grundsätzlich
erst dann nachgeholt, wenn das ihn in einbezogene Rentenanrechte tatsächlich
zu einer Rentenzahlung beim Verpflichteten führt. Der ausgleichsberechtigte
Ehegatte kann dann vom anderen als Ausgleich eine Geldrente in Höhe
des auszugleichenden Betrages verlangen. Er kann aber auch verlangen, dass
der Verpflichtete ihm in Höhe des auszugleichenden Betrages einen
entsprechenden Teil des Rentenanspruchs gegen den Versorgungsträger
abtritt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf
eine Abfindungszahlung. Wichtig ist dabei, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
nur auf Antrag des Ausgleichsberechtigten vom Familiengericht durchgeführt
wird. Dies ist deshalb zu beachten, weil zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung
und dem Eintritt der Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
häufig ein langer Zeitraum vergeht, so dass Ansprüche des Ausgleichsberechtigten
in Vergessenheit geraten können.