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Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich fand dann statt, wenn der öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nicht möglich ist. Dieser ist jedoch mittlerweile entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die mittlerweile nicht mehr zur Anwendung kommende Rechtslage.

Der öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich konnte dann nicht möglich sein, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung so hoch war, dass es durch Kürzung der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr ausgeglichen werden konnte und auch eine Beitragszahlung für den Ausgleichspflichtigen nicht zumutbar war.

Der andere Hauptanwendungsfall war der, dass eine Aussicht auf Versorgung noch verfallbar war, d. h., dass im Zeitpunkt des Ehezeitendes noch keine gefestigte Anwartschaft auf die Versorgungsleistung bestand. Dies war insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung dann der Fall, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit - etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Lebensalter - noch nicht erfüllt waren.

Auch das Familiengericht konnte in bestimmten Fällen anstelle des öffentlichrechtlichen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anordnen.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wurde nicht zusammen mit der Scheidung durchgeführt sondern grundsätzlich erst dann nachgeholt, wenn das ihn in einbezogene Rentenanrechte tatsächlich zu einer Rentenzahlung beim Verpflichteten führte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte konnte dann vom anderen als Ausgleich eine Geldrente in Höhe des auszugleichenden Betrages verlangen.

Er konnte aber auch verlangen, dass der Verpflichtete ihm in Höhe des auszugleichenden Betrages einen entsprechenden Teil des Rentenanspruchs gegen den Versorgungsträger abtrat. Unter bestimmten Voraussetzungen bestand auch ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Wichtig war dabei, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur auf Antrag des Ausgleichsberechtigten vom Familiengericht durchgeführt wurde. Dies war deshalb zu beachten, weil zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und dem Eintritt der Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich häufig ein langer Zeitraum vergeht, so dass Ansprüche des Ausgleichsberechtigten in Vergessenheit geraten konnten.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich war ein Instrument, das zur Anwendung kam, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht möglich war. Diese Rechtslage ist mittlerweile entfallen.
Anwendung fand er vor allem dann, wenn betriebliche Versorgungsanrechte zu hoch für einen Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung waren oder wenn Anwartschaften zum Ehezeitende noch verfallbar waren, also noch keine gefestigte Anwartschaft bestand.
Dieser Ausgleich erfolgte nicht direkt mit der Scheidung, sondern wurde erst nachgeholt, wenn der Verpflichtete tatsächlich eine Rentenzahlung erhielt. Er erforderte zudem einen aktiven Antrag des Ausgleichsberechtigten beim Familiengericht.
Der Berechtigte konnte eine Geldrente in Höhe des Ausgleichsbetrages verlangen, die Abtretung eines entsprechenden Rententeils fordern oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindungszahlung erhalten.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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