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Was versteht man unter dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich?
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet dann statt, wenn der öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nicht möglich ist.
Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung so hoch ist, dass es durch Kürzung der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr ausgeglichen werden kann und auch eine Beitragszahlung für den Ausgleichspflichtigen nicht zumutbar ist.
Der andere Hauptanwendungsfall ist der, dass eine Aussicht auf Versorgung noch verfallbar ist, d. h., dass im Zeitpunkt des Ehezeitendes noch keine gefestigte Anwartschaft auf die Versorgungsleistung besteht. Dies ist insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung dann der Fall, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit - etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Lebensalter - noch nicht erfüllt sind.
Auch das Familiengericht kann in bestimmten Fällen anstelle des öffentlichrechtlichen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anordnen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nicht zusammen mit der Scheidung durchgeführt sondern grundsätzlich erst dann nachgeholt, wenn das ihn in einbezogene Rentenanrechte tatsächlich zu einer Rentenzahlung beim Verpflichteten führt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann dann vom anderen als Ausgleich eine Geldrente in Höhe des auszugleichenden Betrages verlangen. Er kann aber auch verlangen, dass der Verpflichtete ihm in Höhe des auszugleichenden Betrages einen entsprechenden Teil des Rentenanspruchs gegen den Versorgungsträger abtritt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Wichtig ist dabei, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur auf Antrag des Ausgleichsberechtigten vom Familiengericht durchgeführt wird. Dies ist deshalb zu beachten, weil zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und dem Eintritt der Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich häufig ein langer Zeitraum vergeht, so dass Ansprüche des Ausgleichsberechtigten in Vergessenheit geraten können.