Der im Jahre 1977 eingeführte Versorgungsausgleich ist im Grunde eine Erweiterung des Grundsatzes des Zugewinnausgleichs. Mit diesem wird, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bei der Beendigung der Ehe das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen hälftig aufgeteilt. Davon waren allerdings vor der Einführung des Versorgungsausgleichs die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche bzw. -anwartschaften nicht umfasst, obgleich diese oft wirtschaftlich gesehen den einzigen oder bedeutsamsten Vermögenserwerb darstellen.Mit der Eherechtsreform des Jahres 1977 wurde das Ziel verfolgt, die Ehepartner nach der Scheidung der Ehe so weit wie möglich wirtschaftlich zu verselbstständigen. Der Versorgungsausgleich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte hälftig aufgeteilt werden und zwar so, dass jeder Ehegatte einen vom anderen unabhängigen Anspruch unmittelbar gegenüber dem Versorgungsträger erwirbt. Damit werden auch mögliche Unterhaltsansprüche nach der Scheidung eingeschränkt.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden sämtliche Versorgungsanrechte eines Ehegatten nach den unten dargelegten Bewertungskriterien erfasst und addiert. Wie beim Zugewinnausgleich wird sodann die halbe Differenz der bei beiden Ehegatten vorhandenen Gesamtbeträge ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich findet also stets " nur in einer Richtung " statt.