Welche
Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich und welche nicht?
Gem. §
1587 BGB fallen unter den Versorgungsausgleich und damit nicht unter
den Zugewinnausgleich " Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ", soweit diese während
der Ehezeit begründet worden sind. Die Art der gemeinten Anrechte
bzw. Aussichten ist dann im folgenden §
1587a BGB näher definiert. Damit fallen zum einen solche Anrechte
bzw. Aussichten nicht unter den Versorgungsausgleich (aber auch nicht unter
den Zugewinnausgleich), die von den Ehegatten vor der Eheschließung
oder nach dem für das Ehezeitende maßgebende Stichtag begründet
worden sind. Versorgungsausgleichspflichtig sind ferner nur Versorgungsanwartschaften,
die eine Rentenzahlung begründen, nicht aber solche, die zu einer
einmaligen Kapitalleistung führen.
Dies ist wesentlich insbesondere
dann, wenn es darum geht, ob eine von den Ehegatten selbst oder etwa vom
Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung zu Gunsten eines Ehegatten
abgeschlossene Lebensversicherung unter den Versorgungsausgleich fällt
oder nicht. Versorgungsausgleichspflichtig ist eine solche Lebensversicherung
also nur dann, wenn im Versicherungsfall von der Versicherungsgesellschaft
eine Rente bezahlt wird. Dagegen ist der Versorgungsausgleich bei Kapitallebensversicherungen
nicht durchzuführen. Diese fallen vielmehr, wenn Zugewinngemeinschaft
besteht, unter den Zugewinnausgleich.
Haben die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung
vereinbart, so ist eine Kapitallebensversicherung weder über den Versorgungsausgleich
noch über den Zugewinnausgleich auszugleichen. Besteht in dem Versicherungsvertrag
ein Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalleistung, so ist
der Versorgungsausgleich nur dann durchzuführen, wenn das Wahlrecht
bereits zu Gunsten der Rentenzahlung ausgeübt worden ist.