Im PKH - Verfahren können gerichtliche Vergleiche geschlossen werden (§118 ZPO). Zwar wird über die Bewilligung der PKH ohne mündliche Verhandlung entschieden, jedoch kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Wird in der Verhandlung ein Vergleich protokolliert, ist dieser Vollstreckungstitel (§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO). Beim Abschluss und der Formulierung des Vergleichs wird das Familiengericht die Parteien unterstützen.
Ehegatten, die sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig sind (offene oder verdeckte Konventionalscheidung) und deren finanzielle Umstände die Bewilligung von PKH - auch mit Ratenzahlung - nicht von vorne herein aussichtslos erscheinen lassen, können also folgendermaßen vorgehen:
Einer der Ehegatten beantragt, ohne dafür einen Rechtsanwalt einzuschalten, beim zuständigen Familiengericht Bewilligung der PKH für das vorgesehene Scheidungsverfahren und die Scheidungsfolgesachen (z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung) und erklärt sich hinsichtlich der Folgesachen einigungsbereit. Er bittet gleichzeitig um Termin zur Protokollierung eines Vergleichs im PKH - Verfahren.
Der andere Ehegatte, dem dieser Antrag zur Stellungnahme übersandt wird, erklärt sich gleichfalls einigungsbereit.
Auf diese Weise kommen die Parteien zu einem kostenlosen Titel über die Scheidungsfolgesachen. Nur für die eigentliche Scheidung wird dem Antragsteller im Falle der Bewilligung von PKH der von ihm benannte Rechtsanwalt beigeordnet.
Ehegatten, die sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig sind (offene oder verdeckte Konventionalscheidung) und deren finanzielle Umstände die Bewilligung von PKH - auch mit Ratenzahlung - nicht von vorne herein aussichtslos erscheinen lassen, können also folgendermaßen vorgehen:
Einer der Ehegatten beantragt, ohne dafür einen Rechtsanwalt einzuschalten, beim zuständigen Familiengericht Bewilligung der PKH für das vorgesehene Scheidungsverfahren und die Scheidungsfolgesachen (z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung) und erklärt sich hinsichtlich der Folgesachen einigungsbereit. Er bittet gleichzeitig um Termin zur Protokollierung eines Vergleichs im PKH - Verfahren.
Der andere Ehegatte, dem dieser Antrag zur Stellungnahme übersandt wird, erklärt sich gleichfalls einigungsbereit.
Auf diese Weise kommen die Parteien zu einem kostenlosen Titel über die Scheidungsfolgesachen. Nur für die eigentliche Scheidung wird dem Antragsteller im Falle der Bewilligung von PKH der von ihm benannte Rechtsanwalt beigeordnet.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, gemäß § 118 ZPO können Parteien auch im PKH-Verfahren Vergleiche schließen. Das Gericht lädt hierzu zur mündlichen Erörterung, wenn eine Einigung zu erwarten ist.
Ein solcher Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, der die getroffenen Vereinbarungen rechtssicher festschreibt.
Ehegatten können sich gemeinsam einigungsbereit erklären und beim Familiengericht einen Termin zur Protokollierung eines Vergleichs beantragen. Dies ermöglicht einen kostenlosen Titel über die Scheidungsfolgesachen, während nur für das eigentliche Scheidungsverfahren ein Anwalt beigeordnet wird.
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