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Besteht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss?
Wenn ein Ehegatte in einer persönlichen Angelegenheit nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, so ist der andere Ehegatte gem. § 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Unter diese Bestimmung fallen auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens einschließlich Folgesachen. Dabei ist zu beachten: