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Braucht man überhaupt Anwälte in Familiensachen?
In Verfahren vor dem Familiengericht müssen sich die Beteiligten gem. § 78 ZPO in folgenden Fällen durch Anwälte vertreten lassen: Wichtig ist also, dass ansonsten kein Anwaltszwang besteht, also vor allem dann nicht, wenn außerhalb des Scheidungsverfahrens, als "selbständige Familiensache", in erster Instanz Unterhaltsprozesse und Verfahren, welche die elterliche Sorge einschließlich Umgangsrecht betreffen, geführt werden. Eine andere Frage ist es, ob es sinnvoll ist, ohne Anwalt aufzutreten. Diese Frage muss in Unterhaltsprozessen i.a. verneint werden, weil hier teils schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die ein juristischer Laie nur schwer überblickt. Außerdem darf das Gericht seiner Entscheidungsfindung nur Tatsachen zu Grunde legen, die ihm von den Parteien mitgeteilt worden sind; eine Aufklärung von Amts wegen ist nur sehr eingeschränkt erlaubt. Dagegen ist der Nutzen anwaltlicher Vertretung in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren oft begrenzt, weil es hier hauptsächlich um tatsächliche und weniger um rechtliche Fragen geht und das Gericht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.