Braucht man überhaupt
Anwälte in Familiensachen?
In Verfahren vor
dem Familiengericht müssen sich die Beteiligten gem. § 78 ZPO
in folgenden Fällen durch Anwälte vertreten lassen:
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In Scheidungssachen einschließlich
der mit der Scheidung verbundenen Folgesachen.
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Wenn güterrechtliche Ansprüche
geltend gemacht werden, also meist Ansprüche auf Zugewinnausgleich
einschließlich etwaiger Auskunftsansprüche.
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In höheren Instanzen, also
vor dem OLG und BGH nahezu ausnahmslos.
Wichtig ist also, dass ansonsten
kein Anwaltszwang besteht, also vor allem dann nicht, wenn außerhalb
des Scheidungsverfahrens, als "selbständige Familiensache", in erster
Instanz Unterhaltsprozesse und Verfahren, welche die elterliche Sorge einschließlich
Umgangsrecht betreffen, geführt werden. Eine andere Frage ist es,
ob es sinnvoll ist, ohne Anwalt aufzutreten. Diese Frage muss in Unterhaltsprozessen
i.a. verneint werden, weil hier teils schwierige Rechtsfragen zu entscheiden
sind, die ein juristischer Laie nur schwer überblickt. Außerdem
darf das Gericht seiner Entscheidungsfindung nur Tatsachen zu Grunde legen,
die ihm von den Parteien mitgeteilt worden sind; eine Aufklärung von
Amts wegen ist nur sehr eingeschränkt erlaubt. Dagegen ist der Nutzen
anwaltlicher Vertretung in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren oft
begrenzt, weil es hier hauptsächlich um tatsächliche und weniger
um rechtliche Fragen geht und das Gericht verpflichtet ist, den Sachverhalt
von Amts wegen aufzuklären.