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Wie hoch sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens?
Die Kosten setzen sich zusammen aus Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und gerichtlichen Auslagen, z.B. für Zeugen und Sachverständige. Sowohl die Gebühren der Rechtsanwälte als auch die des Gerichts richten sich nach dem Streitwert oder Geschäftswert des Verfahrens bzw. der geleisteten Tätigkeit. Die Gebührenhöhe kann dann aus gesetzlich vorgegebenen Tabellen entnommen werden. Dabei steigen die Gebühren nicht proportional mit dem Streitwert sondern degressiv. Rechtsanwälte dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten, können aber im Einzelfall durch Honorarverträge höhere Gebühren, z. B . nach Zeitaufwand vereinbaren. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist bei uns nicht erlaubt.

Streitwert des - reinen - Scheidungsverfahrens: 3 - faches Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Berücksichtigt werden gesetzliche Abzüge vom Bruttoeinkommen, von einem Teil der Familiengerichte auch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (etwa mit den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle), u.U. auch unabweisbare Schulden. Hinzu kommen Zuschläge für vorhandenes Vermögen, wobei hier die Praxis der Familiengerichte völlig uneinheitlich ist, evtl. auch (allerdings in der Praxis kaum) wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sache. Der Mindeststreitwert ist 2.000 EUR.

Zuschlag einer Folgesache über die elterliche Sorge auch bei mehreren Kindern: 900 EUR

Zuschlag einer Folgesache über das Umgangsrecht auch bei mehreren Kindern: 900 EUR

Zuschläge bei  Folgesachen über Ehegatten und/oder Kindes unterhalt: das 12 - fache des verlangten monatlichen Unterhalts zuzüglich etwaiger Rückstände.

Zuschlag einer Folgesache über Zugewinnausgleich: der verlangte Betrag.

Zuschlag einer Folgesache über Hausrat: Der Wert des gesamten Hausrats

Zuschlag einer Folgesache über Wohnungszuweisung: die Jahresmiete

Zuschlag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs: je nach Art der Versorgungsanwartschaften 1.000 EUR oder 2.000 EUR.

Beispiel: Der Ehemann verdient netto 2.000 EUR die Ehefrau netto DM 1.500 EUR monatlich. Über das Umgangsrecht für zwei gemeinsame Kinder wird gestritten. Die Ehefrau verlangt Zugewinnausgleich von 10.000 EUR und Zuweisung der Mietwohnung, für die monatlich 500 EUR Miete bezahlt wird. Im Versorgungsausgleich wird vom Rentenkonto des Mannes bei der BfA auf das der Frau eine Monatsrente von 200 EUR übertragen.

Streitwert:

Ehesache: 2.000 + 1.500 = 3.500. Zuschlag für Vermögen: 0.
Das Dreifache von 3.500 = 10.500 EUR

Zuschlag Folgesache Umgangsrecht. 900 EUR
Zuschlag Zugewinnausgleich: 10.000 EUR
Zuschlag Wohnungszuweisung: 6.000 EUR
Zuschlag Versorgungsausgleich: DM 1.000 EUR
Summe: 28.400 EUR

Rechtsanwaltskosten:

Eine Anwaltsgebühr aus diesem Streitwert beträgt nach der Gebührentabelle RGV VV: 758 EUR.

Der Rechtsanwalt erhält in diesem Verfahren voraussichtlich 2,5 Gebühren: 1895 EUR
Hinzu kommen 16% Mehrwertsteuer und Auslagen; Anwaltskosten jeder Partei also ca.: 2.300 EUR

Gerichtskosten:

Eine Gerichtsgebühr aus dem Streitwert beträgt 340 EUR; drei Gebühren fallen an, also 1.020 EUR.
Ist zur Vorbereitung der Entscheidung über elterlichen Sorge und/oder Umgangsrecht ein psychologisches Gutachten einzuholen (was meistens der Fall ist!), kommen gerichtliche Auslagen von mindestens 1.500 EUR hinzu, ebenso evtl. Zeugenkosten.

Da gem. § 93a ZPO in Scheidungsverfahren im Regelfall jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt, kommen im Beispielsfall auf jede Partei Kosten von 3.600 EUR zu.

Werden die Streitigkeiten der Ehepartner über Unterhalt, elterliche Sorge, Zugewinnausgleich usw. nicht im Zusammenhang mit der Scheidung als Folgesachen sondern in separaten Gerichtsverfahren ausgetragen, sind die addierten Kosten in jedem Fall erheblich höher als bei der Erledigung aller Streitpunkte "in einem Aufwasch", zumal hier in den Bereichen elterliche Sorge und Umgangsrecht auch höhere Streitwerte zu Grunde gelegt werden ( im Regelfall je 3.000 EUR).

Werden während des Scheidungsverfahrens einstweilige Anordnungen zur vorläufigen gerichtlichen Regelung von Folgesachen beantragt, werden diese Verfahren kostenrechtlich als eigenständige Verfahren betrachtet.
Zwar sind die Streitwerte geringer als bei einem entsprechenden "Hauptsacheverfahren"; dennoch können bei mehreren einstweiligen Anordnungen durchaus nochmals Kosten in beträchtlicher Höhe entstehen.

Die genannten Beträge gelten natürlich  nur, wenn das Verfahren in einer Instanz, also vor dem Amtsgericht - Familiengericht - abgeschlossen werden kann. Die Kosten der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht kommen sonst noch hinzu.