Die Frage, wer die Kosten einer Ehesache trägt, ist in § 93a ZPO geregelt. Es gelten folgende Grundsätze:- Bei " normalen " Zivilprozessen trägt die Partei die Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Diese Partei trägt also die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige), die eigenen außergerichtlichen Kosten (vor allem Anwaltskosten) und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).
- Dies gilt im Falle einer Ehescheidung nicht. Hier sind grundsätzlich die Kosten der Parteien, also der streitenden Eheleute, " gegeneinander aufzuheben ". Dies bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Diese Regeln ist auch dann anzuwenden, wenn das Gericht nicht nur über den eigentlichen Scheidungsantrags zu entscheiden hat, sondern auch über die mit dem Scheidungsantrags " im Verbund " stehenden Folgesachen.
Diese können vor allem sein: der Versorgungsausgleich, der Geschiedenenunterhalt, der Kindesunterhalt, Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Über den Scheidungsantrag und die im Verbund befindlichen Folgesachen wird grundsätzlich gleichzeitig entschieden unter Einschluss der Kostenentscheidung.- Im Einzelfall kann das Familiengericht allerdings von der " Aufhebungsregel " dann abweichen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall, notwendig erscheint: einmal dann, wenn die Anwendung der Regel einen der Ehegatten wirtschaftlich zu so stark treffen würde, dass er in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre; zum andern dann, wenn ein Ehegatte in Folgesachen, über die zusammen mit der Scheidung entschieden worden ist, unterlegen ist und der Streitwert dieser Folgesachen im Verhältnis zum gesamten Streitwert des Verfahrens erheblich ist. In einem solchen Fall würde die Anwendung der " Aufhebungsregel " nämlich dazu führen, dass der Ehegatte, der den Rechtsstreit bezüglich der Folgesachen gewonnen hat, sich trotzdem an den Kosten dieses Teils des Rechtsstreits beteiligen möchte. Allerdings ist zu sagen, dass die Familiengerichte wirklich nur ausnahmsweise von der " Aufhebungsregel " abweichen. Handelt es sich um eine unstreitige Scheidung und haben sich die Parteien darüber geeinigt, wer die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen hat, so wird das Familiengericht in der Regel seiner Kostenentscheidung diese Einigung zugrundelegen.
- Wird in einem Scheidungsverfahren über Eilanträge der Parteien in Form von einstweiligen Anordnungen entschieden, so sind die dadurch veranlassten Kosten Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620g ZPO); über sie ergeht also keine gesonderte Kostenentscheidung. Allerdings kann das Familiengericht die Kosten eines erfolglosen Antrags separat der Partei auferlegen, die den Antrag gestellt hat.
- Wird ein Scheidungsantrags abgewiesen, so trägt der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hatte, die gesamten Kosten; auch die Kosten etwaiger im Verbund befindlicher Folgesachen, über die nun, weil die Ehe nicht geschieden wird, vom Familiengericht nicht mehr entschieden werden muss.
- Klagen Ehegatten oder Eltern und Kinder außerhalb eines Scheidungsverfahrens gegeneinander, zum Beispiel auf Unterhalt, so bleibt es hinsichtlich der Kostentragung bei der allgemeinen Vorschrift des § 91 ZPO, wonach (s. o.) die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wird ein solcher Prozess nur zum Teil gewonnen, so werden die Kosten zwischen den Parteien in dem Verhältnis aufgeteilt, wie der Rechtsstreit gewonnen beziehungsweise verloren worden ist (§ 92 ZPO). Bei Streitigkeiten über elterliche Sorge oder Umgangsrechts verteilt das Gericht die Gerichtskosten nach seinem Ermessen auf die Beteiligten; seine außergerichtlichen Kosten, also vor allem Anwaltskosten, muss grundsätzlich jeder Beteiligte selbst tragen. Auch hier hat das Gericht aber die Möglichkeit, nach seinem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten aufzuerlegen.
- Legt eine Partei gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Berufung beziehungsweise Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so fallen die durch das Rechtsmittel entstanden Kosten dem Rechtsmittelführer zur Last.