Über die Hausratsverteilung entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines bzw. der Ehegatten. Das Verfahren wird, wenn es um die Verteilung während der Trennungszeit geht, als selbständiges Verfahren betrieben.
Ist Scheidungsantrag gestellt, so kann über die Hausratsverteilung entweder vorläufig für die Laufzeit des Scheidungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts (§ 620 Nr. 7 ZPO) und/oder als endgültige Regelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Verbundsache entschieden werden.
Aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ist ein Antrag auf Hausratsverteilung zulässig; er wird dann in einem gesonderten Verfahren behandelt.
Ist Scheidungsantrag gestellt, so kann über die Hausratsverteilung entweder vorläufig für die Laufzeit des Scheidungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts (§ 620 Nr. 7 ZPO) und/oder als endgültige Regelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Verbundsache entschieden werden.
Aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ist ein Antrag auf Hausratsverteilung zulässig; er wird dann in einem gesonderten Verfahren behandelt.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Über die Verteilung des Hausrats entscheidet das zuständige Familiengericht, sofern ein entsprechender Antrag durch einen oder beide Ehegatten gestellt wurde.
Während der Trennungsphase wird die Verteilung des Hausrats als selbstständiges Verfahren vor dem Familiengericht betrieben.
Ja, dies kann entweder vorläufig durch eine einstweilige Anordnung (§ 620 Nr. 7 ZPO) oder als endgültige Regelung im Rahmen des Scheidungsverbunds erfolgen.
Ja, ein Antrag auf Hausratsverteilung ist auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens zulässig und wird dann in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren behandelt.
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