Wer
entscheidet über die Verteilung?
Über die Hausratsverteilung
entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines bzw. der Ehegatten. Das
Verfahren wird, wenn es um die Verteilung während der Trennungszeit
geht, als selbständiges Verfahren betrieben. Ist Scheidungsantrag
gestellt, so kann über die Hausratsverteilung entweder vorläufig
für die Laufzeit des Scheidungsverfahrens im Wege einer einstweiligen
Anordnung des Familiengerichts (§ 620 Nr. 7 ZPO) und/oder als endgültige
Regelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Verbundsache entschieden
werden (s.o.). Aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ist
ein Antrag auf Hausratsverteilung zulässig; er wird dann in einem
gesonderten Verfahren behandelt.