Wer
bekommt den Hausrat bei der Trennung?
Gem. § 1370
BGB erfolgt die Verteilung der Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung
der Eigentumsverhältnisse:
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Zunächst bekommt jeder
Ehegatte die Hausratsgegenstände, die ihm allein gehören. Er
ist aber verpflichtet, dem anderen Ehegatten solche Gegenstände zum
Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines eigenen
Haushalts benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind
besonders die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Der
ausziehende Ehegatte kann nicht verlangen, dass er all das bekommt, was
notwendig wäre, um den bisherigen Wohnkomfort aufrechtzuerhalten.
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Haushaltsgegenstände, die
im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, werden nach Billigkeit verteilt.
Der ausziehende Ehegatte kann also hier mehr als nur dasjenige verlangen,
was er für seinen eigenen Haushalt unbedingt benötigt. Die Eigentumsverhältnisse
werden durch die Verteilung nicht berührt.
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Das Familiengericht kann für
die Überlassung von Haushaltsgegenständen, die dem Empfänger
nicht oder nicht allein gehören, die Zahlung einer angemessenen Vergütung
an den anderen Ehegatten anordnen.