Allgemeines
zur gerichtlichen Auseinandersetzung über Hausrat
Gerichtliche Auseinandersetzungen
über den ehelichen Hausrat gehören zum Langwierigsten und Unerfreulichsten,
was im Lauf eines Scheidungsverfahrens oder in seinem Vorfeld passieren
kann. Bei einer einverständlichen Scheidung nach § 1566 BGB verlangt
das Gesetz, dass sich die Ehegatten zuvor u.a. auch über den ehelichen
Hausrat geeinigt haben (§ 630 I Nr. 3 ZPO). Es reicht die übereinstimmende
Versicherung der Ehegatten, dass "der eheliche Hausrat nach dem gegenwärtigen
Besitzstand verteilt worden ist und gegenseitige Ansprüche auf Herausgabe,
Eigentumsübertragung oder Wertausgleich nicht bestehen":
Dagegen ist es bei einer
streitigen Scheidung jederzeit möglich, die Hausratsverteilung durch
entsprechenden Antrag an das Familiengericht zur Verbundsache zu machen,
mit der Folge, dass damit grundsätzlich über Scheidungsantrag
und Hausratsverteilung gemeinsam entschieden werden muss. Der Scheidungsausspruch
kann dadurch u.U. auf unabsehbare Zeit verzögert werden; eine Trennung
der Verfahrensteile ist nur ausnahmsweise möglich (§ 628 ZPO).
Eine gerichtliche Hausratsverteilung
setzt i.a. voraus, dass eine Bestandsliste der Hausratsgegenstände
erstellt und bzgl. jedes einzelnen Gegenstandes die Eigentumsverhältnisse
und der Wert ermittelt werden. Dies ist bei einem Streit der Ehegatten
über diese Punkte oft nahezu unmöglich, zumal die getrennt lebenden
Ehegatten regelmäßig schon darüber uneinig sind, welche
Gegenstände überhaupt noch in der Ehewohnung vorhanden und welche
daraus entfernt worden sind.
Wer also Wert auf eine zügige
Ehescheidung legt, sollte es tunlichst vermeiden, dass im Scheidungsverfahren
auch die Hausratsauseinandersetzung behandelt wird.
Die Vorschriften über
die Hausratsauseinandersetzung gelten nicht für Gegenstände,
die keine Hausratsgegenstände sind. Solche Gegenstände kann der
Eigentümer von jedem, also auch dem Ehepartner herausverlangen, es
sei denn, dass der Besitzer ein besonderes Besitzrecht, z.B. auf Grund
eines Miet- oder Leihvertrags hat. Der Wert dieser Gegenstände wird,
wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
leben, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Für Streitigkeiten
der Ehegatten, die persönliche Gegenstände betreffen, sind nicht
die Familiengerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.
Dies sind bis zu einem Streitwert von 10.000 DM die Amtsgerichte, darüber
die Landgerichte.