Besitzen die Ehepartner gemeinsam und - in der Regel - zu gleichen Teilen ein Haus und soll im Zuge der Trennung ein Ehepartner das Haus übernehmen und den anderen ausbezahlen, so ist zunächst ist der Verkehrswert des Hauses festzustellen.
Können sich die Ehepartner nicht darüber einigen, so ist der Wert durch das Gutachten eines Sachverständigen zu schätzen. Vor der Beauftragung des Sachverständigen sollten die Ehepartner schriftlich vereinbaren, daß der vom Sachverständigen ermittelte Wert verbindlich sein soll und daß die Kosten des Sachverständigen von beiden Ehegatten je zur Hälfte getragen werden.
Können sich die Ehepartner nicht darüber einigen, so ist der Wert durch das Gutachten eines Sachverständigen zu schätzen. Vor der Beauftragung des Sachverständigen sollten die Ehepartner schriftlich vereinbaren, daß der vom Sachverständigen ermittelte Wert verbindlich sein soll und daß die Kosten des Sachverständigen von beiden Ehegatten je zur Hälfte getragen werden.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Ehepartner sollten sich idealerweise über den Verkehrswert einigen. Ist dies nicht möglich, schafft ein Sachverständigengutachten Klarheit. Es empfiehlt sich, die Verbindlichkeit des Wertes und die Kostenteilung vorab schriftlich zu vereinbaren.
Bankverbindlichkeiten werden im Innenverhältnis hälftig angerechnet. Der Übernahmepreis des Hauses vermindert sich um den Anteil des Kredits, von dem der übernehmende Partner den anderen freistellt.
Eine Freistellungserklärung zwischen den Ehepartnern reicht gegenüber der Bank nicht aus. Nur durch eine offizielle Entlassung aus der Mithaftung durch das kreditgebende Institut ist das Risiko ausgeschlossen, bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Partners haftbar gemacht zu werden.
Das Ergebnis des Zugewinnausgleichs beeinflusst die gesamte finanzielle Abrechnung. Es ist daher ratsam, die Auseinandersetzung des Miteigentums und güterrechtliche Fragen (ggf. Vereinbarung von Gütertrennung) in einem gemeinsamen notariellen Vertrag zu regeln.
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